Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 443/1982 · in Kraft seit 2016-04-08
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die UN-Frauenrechtskonvention verpflichtet Österreich, jede Form der Diskriminierung von Frauen zu beseitigen – in Bildung, Arbeit, Gesundheit, politischer Teilhabe und Familie. Sie schützt die individuelle Freiheit von Frauen vor staatlicher und gesellschaftlicher Ungleichbehandlung und ist damit ein zentrales Freiheitsinstrument. Das Komitee überprüft die Umsetzung regelmäßig, was eine wirksame internationale Kontrolle sicherstellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Artikel 1 In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau, kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen und verpflichten sich zu diesem Zweck,
Art. 11 ↗ RIS
Artikel 11 1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt, um der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere 2. Um eine Diskriminierung der Frau aus Gründen der Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen 3. Rechtsvorschriften zum Schutz der in diesem Artikel erfaßten Bereiche werden in regelmäßigen Abständen an Hand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.
Art. 15 — TEIL IV ↗ RIS
TEIL IV Artikel 15 1. Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich. 2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie Frauen das gleiche Recht ein, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, und gewähren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren. 3. Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind. 4. Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.
Art. 16 ↗ RIS
Artikel 16 1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten und gewährleisten insbesondere folgende Rechte auf der Grundlage der Gleichheit von Mann und Frau: 2. Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein offizielles Register zur Pflicht zu machen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 31 §§ im Datensatz