Satzung des Europarates (Pensionsschema Annahmeerklärung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 152/1982 · in Kraft seit 1982-04-01
19/04 Europarat · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Mit dieser Erklärung hat Österreich die gemeinsame Haftung für das Pensionsschema des Europarates rückwirkend ab 1974 übernommen – eine Verpflichtung, die aus der Mitgliedschaft im Europarat folgt. Diese Haftungsübernahme sichert die Pensionsansprüche der Europaratsbediensteten und ist eine Standardverpflichtung eines Mitgliedsstaates. Es gibt keinen sachlichen Grund, diese Verpflichtung zurückzunehmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Annahmeerklärung Im Hinblick auf den im Anhang wiedergegebenen Art. 40 Abs. 2 und 4 des in der Resolution (77) 11 enthaltenen Pensionsschemas erklärt Österreich seine Bereitschaft, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Haftung mit Wirkung vom 1. Juli 1974 zu übernehmen.
Anl. 1 ↗ RIS
ANHANG Art. 40 ..... 2. Die Mitgliedsstaaten garantieren gemeinsam die Zahlung dieser Leistungen. ..... 4. Sollte ein Staat als Mitglied oder früheres Mitglied der Organisation seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels nicht nachkommen, tragen die anderen Staaten diese Kosten in jährlich festgelegten, ihrem Beitrag zum Budget der Organisation entsprechenden Quoten ab dem Verzug des betreffenden Staates.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz