Volksanwaltschaftsgesetz 1982
VAG · BG · BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Volksanwaltschaft, die Bürger vor Missständen in der Verwaltung schützt. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Organisation der Volksanwaltschaft § 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft: Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden. (3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt. (4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmte
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz