UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
· Vertrag – UNO, IAEO · BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2003 · in Kraft seit 2002-01-01
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen der staatseigenen Gebäude im Internationalen Zentrum Wien, in dem mehrere UNO-Organisationen ihren Sitz haben. Es ist ein sachlich notwendiges Verwaltungsabkommen, das Österreichs Rolle als internationaler Amtssitzstaat absichert und klare Finanzierungsregeln zwischen den Parteien festlegt. Das Abkommen schafft keine überflüssige Bürokratie, sondern löst ein konkretes praktisches Problem.
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Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 (1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet den Gemeinsamen Fonds. (2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien, ob eine Reparatur oder eine Erneuerung als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters entscheidet der Ausschuß über Antrag einer Vertragspartei auf Grund von technischen und wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt wird. Der Ausschuß entscheidet auch über Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds, über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel und bei der Buchhaltung. (3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können. (4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Beschlüsse benötigen die Zustimmung aller Vertragsparteien. Beschlußfassung, Abstimmung 09.02.2021 10000724 NOR12010160 N1198119146S
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden. 09.02.2021 10000724 NOR40046513
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Regierung wird US-$ 1 100 000 und die Organisationen werden gemeinsam US-$ 1 100 000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert. (2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds. (3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der vo
Art. 8 — Artikel 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen. (2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen abgeschlossen wird. (3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird m
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz