Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

· Vertrag – Indonesien · BGBl. Nr. 220/1981 · in Kraft seit 1981-06-01

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Rahmenabkommen ermöglicht technische Zusammenarbeit mit Indonesien und enthält klare Haftungsregeln zum Schutz der österreichischen Fachkräfte vor ungerechtfertigten Ansprüchen. Es handelt sich um ein legitimes Instrument der Außen- und Entwicklungspolitik ohne wesentliche freiheitsbeschränkende Wirkung im Inland. Da der Vertrag jährlich kündbar ist, besteht kein Reformbedarf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die beiden Regierungen fördern und erleichtern die technische Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren beiden Ländern voranzutreiben. (2) Die beiden Regierungen können bezüglich der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit Vereinbarungen treffen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Regierung der Republik Indonesien haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die Regierung der Republik Indonesien wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher Schäden, die von den österreichischen Fachkräften in Durchführung der Projekte Dritten zugefügt wurden, schad- und klaglos halten. (2) Die Regierung der Republik Indonesien kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche, sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit vorliegt. Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen Experten von der Haftung für jegliche kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische Handlung.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt wurden. (2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird danach stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert. (3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen werden von der Beendigung dieses Abkommens nicht berührt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz