Deregulierung, aber richtig

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B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft

· BVG · BGBl. Nr. 350/1981 · in Kraft seit 1981-08-01

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesverfassungsgesetz ist eine Novelle von 1981, deren inhaltliche Änderungen bereits vollständig in das B-VG übernommen wurden – das Änderungsgesetz selbst ist damit ein leerer Behälter ohne eigenständige Wirkung. Artikel III enthält Übergangsbestimmungen, die nach über 40 Jahren längst abgearbeitet sind, und Artikel VI Absatz 1 wurde offiziell als nicht mehr geltend festgestellt. Das Gesetz kann ohne jeden Sachverlust gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.) 22.10.2021 10000722 NOR12010007 N1198111833H

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist. (2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen. (3) Die Länder haben bei der Regelung der im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden. (4) Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretung gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde. 22.10.2021 100007

Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS

Artikel VI (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000722 NOR40093295

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz