Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 424/1981 · in Kraft seit 1981-11-01

19/22 Amtshaftung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Vertrag stellt sicher, dass österreichische Staatsbürger in der Schweiz und Schweizer Staatsbürger in Österreich Schadensersatz für rechtswidriges Staatshandeln unter gleichen Bedingungen wie Inländer fordern können. Das ist ein klassischer Rechtsdurchsetzungsvertrag, der Bürger vor staatlichem Unrecht schützt, ohne Freiheiten einzuschränken. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, wird dieser bilaterale Vertrag weiterhin gebraucht.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde. (2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat. Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz