Mediengesetz
MedienG · BG · BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005 · in Kraft seit 2005-06-10
16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Mediengesetz bildet den Rahmen für die freie Presse (samt Persönlichkeitsschutz und Gegendarstellung). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1993, zu den §§ 6-9, 11, 13-20, 22, 27, 33-35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, BGBl. Nr. 314/1981) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (3) Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird. (4) Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der § 41 Abs. 5 des Mediengesetzes in der Fassung des Art. I haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß. (5) Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden. (Anm.: Abs. 6 betrifft das Rechtsanwaltsta
KI-Analyse · 2026-06-06 · 79 §§ im Datensatz