Internationales Institut für angewandte Systemanalyse
· BG · BGBl. Nr. 219/1981 · in Kraft seit 1980-01-01
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstellungen für das in Österreich ansässige internationale Forschungsinstitut IIASA und seine ausländischen Bediensteten. Es setzt eine völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber einer bestehenden internationalen Einrichtung um. Es schränkt keine Freiheit der Bürger ein und hat weiter operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). (2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln. (3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten. (4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut. (__________________ Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz