Deregulierung, aber richtig

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Änderung der Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg

· BG · BGBl. Nr. 193/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Gesetz bestimmt verbindlich den Verlauf der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Salzburg entlang der Moosache und hält fest, dass spätere natürliche Veränderungen des Gewässers die Grenze nicht verschieben. Diese Festlegung wirkt dauerhaft fort und ist die Rechtsgrundlage für den Grenzverlauf, nicht bloß ein abgeschlossener Vermessungsvorgang. Sie betrifft keine Bürgerfreiheit und sorgt für klare Verhältnisse, daher bleibt sie erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (Katastralgemeinde Steinwag) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (Katastralgemeinde Holzhausen) zwischen den Grenzpunkten G 13 und G 39 durch die Beschreibung (Anlage 1) bestimmt. Die Grenzpunkte G 13 bis G 38 liegen in der Mitte der Moosache; der Grenzpunkt G 39 liegt in der Mitte des Franzenskanals nahe der Einmündung dieses Kanals in die Moosache. (2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 und die Lage der genannten Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz