Deregulierung, aber richtig

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Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 490/1981 · in Kraft seit 1981-08-18

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen schützt Personen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auftreten, durch Immunität vor staatlichen Eingriffen und Strafverfolgung – eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Bürger ihre Rechte ohne Angst vor Vergeltung geltend machen können. Die Bestimmungen, die sich auf die frühere Europäische Menschenrechtskommission beziehen, sind seit deren Abschaffung 1998 gegenstandslos, jedoch können diese Teile nur im Rahmen einer multilateralen Änderung des Übereinkommens bereinigt werden. Der operative Kern der Immunität für Gerichtsverfahren bleibt vollständig in Kraft.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

ARTIKEL 2 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln. (2) Diese Immunität gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Immunität zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs Erklärungen, Schriftstücke oder Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise mitteilt oder mitteilen läßt.

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission und dem Gerichtshof an. (2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere folgendes: (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von strafbaren Handlungen oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist.

Art. 5 ↗ RIS

ARTIKEL 5 (1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen ausschließlich zu dem Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben oder Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind. (3) Bescheinigt eine Vertragspartei, daß die Aufhebung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die nationale Sicherheit erforderlich ist, so heben die Kommission oder der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf. (4) Wird eine Tatsache bekannt, die ihrem Wesen nach geeignet wäre, einen maßgeblichen Einfluß auszuüben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung erging, mit der die Aufhebung der Immunität abgelehnt wurde, so kann er bei der Kommission oder bei dem Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz