Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente)
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 288/1981 · in Kraft seit 1981-08-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen aus dem Jahr 1979/1980 regelt die Grenzdokumentation für die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze. Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien existiert seit 1991 nicht mehr; der einzige Nachfolgestaat, der Österreich direkt begrenzt, ist Slowenien – und dieses ist seit 2007 Teil des Schengen-Raums, wodurch Grenzkontrollen ohnehin entfallen. Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig durch neue rechtliche und politische Realitäten ersetzt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien Notenwechsel vom 27. Oktober 1979/3. März 1980 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen StF: BGBl. Nr. 288/1981 (NR: GP XV RV 306 AB 489 S. 49. BR: AB 2220 S. 403.) Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 1 — VERBALNOTE ↗ RIS
VERBALNOTE Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen: Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte I und IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *1), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 **), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt. Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar: Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I Grenzplan für den Grenzabschnit
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz