Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO
· Vertrag – UNO, IAEO · BGBl. Nr. 363/1981 · in Kraft seit 1981-10-01
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses kurze Abkommen legt den gemeinsamen Amtssitzbereich der UNO und IAEO im Internationalen Zentrum Wien fest und sieht für Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vor. Es ist eine notwendige völkerrechtliche Grundlage für Österreichs Funktion als Sitzstaat zweier wichtiger internationaler Organisationen. Das IZW ist in Betrieb; das Abkommen hat klaren operativen Nutzen ohne freiheitseinschränkende Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung auf der einen Seite und den Organisationen auf der anderen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer gemeinsam von den Leitern der Organisationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder einer der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Falle werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher Änderungen in Kraft bleibt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz