Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 526/1980 · in Kraft seit 1993-01-01
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser bilaterale Konsularvertrag wurde 1980 mit der damaligen Tschechoslowakei geschlossen und seit 1997 offiziell mit der Tschechischen Republik weitergeführt. Er konkretisiert konsularische Rechte, die das Wiener Konsularrechtsübereinkommen ergänzen, etwa bei Beurkundungen, Testamenten und Reisedokumenten. Das Abkommen ist weiterhin operativ und dient der geordneten diplomatischen Beziehung mit einem EU-Nachbarstaat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (in der Folge „Übereinkommen“ genannt) genannten Begriffsbestimmungen sind in gleicher Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen, sind auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind oder in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden. 29.06.2022 10000710 NOR12009976 N1198047601L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969. Reisepaß, Visum 29.06.2022 10000710 NOR12009977 N1198047602L
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, (2) Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern. Zur Beglaubigung siehe auch V, BGBl. Nr. 140/1984. Beglaubigung 29.06.2022 10000710 NOR12009978 N1198047603L
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen Beglaubigung, Testament 29.06.2022 10000710 NOR12009979 N1198047604L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 28 §§ im Datensatz