Einräumung von Privilegien und Immunitäten
· V · BGBl. Nr. 530/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 584/1987 · in Kraft seit 1984-01-01
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung räumt dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa Privilegien und Immunitäten ein – einer Organisation, die 1989 in die Internationale Organisation für Migration (IOM) umbenannt wurde. Der Regelungstext nennt damit eine nicht mehr existierende Organisationsbezeichnung und sollte durch eine aktualisierte Fassung mit dem korrekten Organisationsnamen ersetzt werden. Bis zur Klärung, ob eine neuere Regelung bereits besteht, empfiehlt sich eine Anpassung statt ersatzloser Streichung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz