Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 391/1980 · in Kraft seit 1980-08-30

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1980 gibt lediglich die Rechtssätze eines Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses wieder, das feststellte, welche Zuständigkeiten dem Bund beim Recht der Landesvertragsbediensteten zukommen. Die seither vielfach überarbeitete Bundesgesetzgebung hat diese Kompetenzfragen längst konkret ausgestaltet. Die Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist als historisches Dokument vollständig durch das nachfolgende Recht ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. August 1980 über die Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 391/1980 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in die der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 12. Juni 1980, K II-2/79-34, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. August 1980, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000699 NOR11000701 N11980166170

Art. 1 ↗ RIS

(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. (2) Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. (3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Vollziehung des Dienstvertragsrechtes durch Gerichte, Landesbedienstete 08.11.2022 10000699 NOR12009875 N11980166160

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz