Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 445/1980 · in Kraft seit 1980-06-09
19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Anhang zum Ausstellungsabkommen regelt Zollerleichterungen für Exponate bei internationalen Ausstellungen – also die vorübergehende Einfuhr von Waren ohne Zölle, solange sie auf dem Ausstellungsgelände bleiben. Das ist eine sinnvolle Handelserleichterung ohne freiheitseinschränkende Wirkung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Gesamtabkommens und teilt dessen Schicksal.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung der Ausstellung, wieder ausgeführt werden. Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen verlängern.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick auf die Art der Ausstellung, die Zahl der Besucher und den Umfang der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz