Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses multilaterale Abkommen schafft den Rahmen für internationale Weltausstellungen (Expos): Es legt fest, was eine internationale Ausstellung ist, wie sie anerkannt wird und welche Pflichten die ausrichtende Regierung hat. Die Koordination großer internationaler Veranstaltungen hat einen legitimen öffentlichen Zweck, und das Abkommen enthält Erleichterungen für teilnehmende Staaten. Als Mitglied des Bureau International des Expositions ist Österreich durch das Abkommen gebunden; ein Austritt hätte kaum Freiheitsgewinne für die Bevölkerung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND Artikel 1 1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt. 2. Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt. 3. Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre. 02.02.2022 10000685 NOR12009667 N1198014905R
Art. 10 — ABSCHNITT IV ↗ RIS
ABSCHNITT IV VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN Artikel 10 1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen. 2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt. 02.02.2022 10000685 NOR12009676 N1198014914R
Art. 22 — Artikel 22 ↗ RIS
Artikel 22 Die einladende Regierung ist bestrebt, die Organisation der Teilnahme der Staaten und ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere in bezug auf die Transporttarife und die Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände. 02.02.2022 10000685 NOR12009688 N1198014926R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 36 §§ im Datensatz