Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 40/1980 · in Kraft seit 2025-10-04
19/15 Vertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist das Grundgerüst des internationalen Vertragsrechts: Es regelt, wie Staaten gültige Verträge schließen, auslegen und beenden können. Ohne diese Grundlage wäre die gesamte Struktur internationaler Abkommen rechtlich unsicher. Es dient der Durchsetzung von Verträgen auf Staatsebene und ist ein echtes öffentliches Gut, das kein innerstaatliches Recht ersetzen kann.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I EINLEITUNG Artikel 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. 14.11.2019 10000684 NOR12009581 N1198014694P
Art. 26 — TEIL III ↗ RIS
TEIL III EINHALTUNG, ANWENDUNG UND AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN ABSCHNITT 1: EINHALTUNG VON VERTRÄGEN Artikel 26 Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. 14.11.2019 10000684 NOR12009606 N1198014719P
Art. 31 — ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN ↗ RIS
ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN Artikel 31 Allgemeine Auslegungsregel (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. (2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen (3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen (4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. Interpretation 14.11.2019 10000684 NOR12009611 N1198014724P
Art. 53 — Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) ↗ RIS
Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann. 09.06.2023 10000684 NOR12009633 N1198014746P
KI-Analyse · 2026-07-15 · 87 §§ im Datensatz