UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
· Vertrag – UNO, IAEO · BGBl. Nr. 417/1980 · in Kraft seit 1979-08-24
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt den Postbetrieb im Wiener UNO-Zentrum: wer Briefmarken herausgibt, wie das IZW-Postamt betrieben wird und wem die Einnahmen zufließen. Es ist ein reines Verwaltungsabkommen im Rahmen von Österreichs Pflichten als Sitzstaat der Vereinten Nationen und schränkt die Freiheit der Bevölkerung in keiner Weise ein. Das IZW existiert und der Postbetrieb läuft; das Abkommen hat weiterhin operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand des Abkommens 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können die Vereinten Nationen Briefmarken, Postkarten und Aerogramme (im folgenden als “Briefmarken und gleichartige Gegenstände” bezeichnet) zu Nennwerten in österreichischer Währung ausgeben. 2. Im Internationalen Zentrum Wien (IZW) wird ein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung zu betreibendes Postamt der Vereinten Nationen, im folgenden als das IZW-Postamt bezeichnet, errichtet. 3. Das genannte Postamt wird zu den jeweils gültigen Gebühren sämtliche Dienstleistungen durchführen, die von österreichischen Postämtern erbracht werden, mit Ausnahme philatelistischer Verkäufe und Dienstleistungen. 4. Beim IZW-Postamt aufgegebene Sendungen sind ausschließlich mit von den Vereinten Nationen stammenden Briefmarken oder Freistempelabdrucken freizumachen. Die Nennwerte der Briefmarken oder Freistempelabdrucke sind in österreichischer Währung anzugeben. Auf Verlangen der Vereinten Nationen werden auch Freimachungsaufdrucke zugelassen. 10.02.2021 10000683 NOR12009572 N1198013881P
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Verkauf von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen der Vereinten Nationen 1. Das IZW-Postamt kann Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen, die für die Freimachung von Sendungen bestimmt sind, zum Nennwert verkaufen. Sämtliche Einnahmen aus einem solchen Verkauf verbleiben der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung. Allfällige im Internationalen Zentrum Wien errichtete Dienststellen des IZW-Postamtes können diese Briefmarken und gleichartigen Gegenstände unter denselben Bedingungen verkaufen. 2. Die Vereinten Nationen können einen Dienst einrichten, der eigens für den Verkauf und Vertrieb von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen zu philatelistischen Zwecken bestimmt ist. Sämtliche Einnahmen, die der Dienst der Vereinten Nationen aus diesen Verkäufen erzielt, verbleiben ihm selbst, mit Ausnahme des Freimachungsbetrages zu den jeweils geltenden Gebühren, welcher der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung für Sendungen gebührt, die mittels dieser Briefmarken und gleichartigen Gegenstände freigemacht und dem IZW-Postamt zur Beförderung übergeben wurden. 10.02.2021 10000683 NOR12009574 N1198013883P
Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS
Artikel 7 Revision und Kündigung des Abkommens 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden. 2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. 10.02.2021 10000683 NOR12009578 N1198013887P
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz