Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 163/1980 · in Kraft seit 1980-03-06

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen verpflichtet Startstaaten, ihre Weltraumobjekte zu registrieren und dem UN-Generalsekretär zu melden – damit geschädigte Staaten feststellen können, wer für Schäden durch Trümmer oder abstürzende Satelliten verantwortlich ist. Es schützt konkret vor Schäden Dritter und hat keinen bevormundenden oder freiheitseinschränkenden Charakter. Das Übereinkommen ist aktiv (Geltungsbereich zuletzt 2025 aktualisiert) und bindet Österreich als Vertragsstaat. Ein Ausstieg hätte keinen Freiheitsgewinn und würde internationale Verpflichtungen verletzen.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers. (2) Gibt es in bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel VIII des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt. (3) Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt. 17.10.2025 10000682 NOR12009561 N1198013843P

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden. (2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich. 17.10.2025 10000682 NOR12009562 N1198013844P

Art. 4 ↗ RIS

Artikel IV (1) Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand: (2) Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln. (3) Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in größtmöglichem Umfang und sobald dies praktisch möglich ist von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erdumlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden. 17.10.2025 10000682 NOR12009563 N1198013845P

Art. 6 ↗ RIS

Artikel VI Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs- und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in größtmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstandes. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in größtmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlaß zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien. 17.10.2025 10000682 NOR12009565 N1198013847P

KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz