Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 162/1980 · in Kraft seit 1980-01-10

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Weltraumhaftungsübereinkommen von 1972 begründet die absolute Haftung von Startstaaten für Schäden durch Weltraumgegenstände auf der Erde und regelt die Verschuldenshaftung im Weltraum. Mit der rasch zunehmenden Zahl von Satelliten und Weltraumstarts gewinnt dieses Übereinkommen an Bedeutung – es schützt Staaten und ihre Bevölkerung vor Schäden durch fremde Raumfahrtobjekte und erfüllt damit eine legitime Schutzfunktion gegenüber realen Risiken für Dritte. Eine Aufhebung wäre weder möglich noch sinnvoll.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

ARTIKEL II Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens. 14.10.2020 10000681 NOR12009533 N1198013814P

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL III Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist. 14.10.2020 10000681 NOR12009534 N1198013815P

Art. 5 ↗ RIS

ARTIKEL V (1) Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden. (2) Ein Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern. (3) Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start. 14.10.2020 10000681 NOR12009536 N1198013817P

Art. 6 ↗ RIS

ARTIKEL VI (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmaß befreit, in dem er nachweist, daß der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist. (2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaates entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen und dem Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln. 14.10.2020 10000681 NOR12009537 N1198013818P

Art. 12 ↗ RIS

ARTIKEL XII Die Höhe des Schadensersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, daß durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten. 14.10.2020 10000681 NOR12009543 N1198013824P

KI-Analyse · 2026-07-15 · 29 §§ im Datensatz