Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

· Vertrag – UNO · BGBl. Nr. 80/1980 · in Kraft seit 1980-04-01

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Abkommen verpflichtet Österreich, im Rahmen der UN-Technischen Zusammenarbeit qualifizierte Hilfsexperten zu entsenden und deren Einsatz zu finanzieren – ein klassisches Instrument der österreichischen Entwicklungshilfe. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann mit dreimonatiger Frist gekündigt werden; ohne Nachweis einer Kündigung ist es weiterhin operativ. Die im Text genannten veralteten Bankverbindungsdaten (Art. 5) deuten auf eine de-facto-Aktualisierung durch die Vertragsparteien hin, berühren aber den Bestand des Vertrags nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Republik Österreich verpflichtet sich, im Rahmen der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Technischen Zusammenarbeit gemäß den folgenden Grundsätzen Hilfsexperten beizustellen:

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 Die Republik Österreich stellt den Vereinten Nationen Mittel zur Verfügung, um sämtliche bezifferbaren Kosten für den Einsatz von Hilfsexperten im Rahmen dieses Abkommens zu decken und wird zu diesem Zweck auf jährlicher Basis einen Betrag auf ein von den Vereinten Nationen bezeichnetes Konto (zunächst “United Nations Technical Assistance No. 2 account (014-1-018531)” bei der Chase Manhattan Bank, 825 United Nations Plaza, New York, N. Y. 10017) einzahlen. Derartige Zahlungen erfolgen in frei konvertierbarer Währung. Vor der Anstellung eines Hilfsexperten oder der Verlängerung seines Einsatzes wird der Republik Österreich ein Kostenvoranschlag übermittelt. Die Ausstellung erfolgt erst, nachdem die Republik Österreich den Empfang des Kostenvoranschlages bestätigt hat und sofern die in dieser Weise geschätzten Kosten in dem von der Republik Österreich eingezahlten Betrag Deckung finden. Alle Zahlungen zugunsten und zu Lasten des Kontos in anderen Währungen als US-Dollars erfolgen zu dem am Tage der Zahlung gültigen Kassakurs der Vereinten Nationen. Sollte der von der Republik Österreich auf jährlicher Basis eingezahlte Betrag höher sein als der von der Organisation während

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht. ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz