Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 445/1980 · in Kraft seit 1980-06-09

19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll von 1972 ist das geltende Rahmenabkommen über internationale Ausstellungen und bildet die Rechtsgrundlage für das Internationale Ausstellungsbüro (BIE), das Weltausstellungen regelt. Da das BIE weiterhin tätig ist und Österreich an internationalen Ausstellungen teilnimmt, hat dieses multilaterale Abkommen fortlaufende Wirkung. Eine Aufhebung hätte keine Freiheitsgewinne und würde Österreichs Teilnahme an Weltausstellungen rechtlich erschweren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Dieses Protokoll hat zum Ziele,

Art. 2 — ABÄNDERUNG ↗ RIS

ABÄNDERUNG Artikel II Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III 1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen. 2. Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel IV Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald 29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels III Vertragspartei geworden sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz