Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
· BG · BGBl. Nr. 500/1980 · in Kraft seit 1981-01-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelte eine einmalige Entschädigung für in Jugoslawien 1948 verstaatlichtes Vermögen und knüpfte an einen Staatsvertrag von 1980 an. Die Ansprüche mussten bis 30. Juni 1981 angemeldet werden, gerechnet wurde in Schilling. Die Frist ist seit über vierzig Jahren abgelaufen, der Staat Jugoslawien existiert nicht mehr. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
I. Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind. (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, fallen.
§ 6 — II. Ermittlung der Entschädigung ↗ RIS
II. Ermittlung der Entschädigung § 6. (1) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert. (2) Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.
§ 9 — III. Verfahren ↗ RIS
III. Verfahren § 9. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
§ 14 ↗ RIS
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz