Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 526/1980 · in Kraft seit 1993-01-01

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der Konsularvertrag mit der Slowakei (übertragen vom ursprünglichen ČSSR-Vertrag via Notenwechsel BGBl. Nr. 1046/1994) ergänzt das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um bilateral ausgehandelte Detailregelungen, etwa zur Nachlassabwicklung, zur Benachrichtigung bei Festnahme und zu konsularischen Immunitäten. Diese Regelungen schützen österreichische Staatsbürger in der Slowakei und umgekehrt und erfüllen damit eine legitime Funktion. Da beide Staaten zwar EU-Mitglieder sind, gilt für die konsularische Praxis zwischen Nachbarstaaten weiterhin das bilaterale Vertragsrecht.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (in der Folge “Übereinkommen” genannt) genannten Begriffsbestimmungen sind in gleicher Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck “Familienangehörige” den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen, sind auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind oder in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden. 29.06.2022 10000660 NOR12009372 N1198010029D

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7 Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. h des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, zur Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Sachwalter 29.06.2022 10000660 NOR12009378 N1198010035D

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8 (1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat hat die zuständig Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu verständigen und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument zu übermitteln. (2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in diesem Staat, auf den ein Angehöriger des Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle verfügbaren Auskünfte über die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle zugekommen ist. (3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwaltung

Art. 18 ↗ RIS

Artikel 18 (1) Bei der Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mögliche Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat vorzuschlagen. (2) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. Der Empfangsstaat trägt ferner Sorge, daß Schreiben des Konsuls an angehaltene Staatsangehörige des Entsendestaates den Empfängern ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgehändigt werden. (3) Der Konsul hat ferner das Recht, mit einem Angehörigen des Entsendestaates, der vorlä

Art. 20 ↗ RIS

Artikel 20 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden. (2) Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt ferner Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: (3) Gegen den Leiter der konsularischen Vertretung dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 lit. a bis e vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind ohne die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen. Verhaftung, Festnahme, Haft, Untersuchungshaft, Schiff, Flugzeug, Auto 29.06.2022 10000660 NOR12009391 N1198010048D

Art. 21 ↗ RIS

Artikel 21 (1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzen Handlungen. (2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist. (3) Der Absatz 1 ist bei Zivilklagen nicht anzuwenden, (4) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unte

KI-Analyse · 2026-07-15 · 28 §§ im Datensatz