Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO

· Vertrag – UNO, IAEO · BGBl. Nr. 465/1979 · in Kraft seit 1979-09-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Abkommen definiert den gemeinsamen Amtssitzbereich von IAEO und UNO am Wiener Internationalen Zentrum und ergänzt die jeweiligen Amtssitzabkommen beider Organisationen. Da beide Organisationen weiterhin aktiv im Wiener Internationalen Zentrum untergebracht sind, ist das Abkommen operativ wirksam. Eine Aufhebung wäre völkerrechtlich nicht möglich und hätte auch keinerlei positiven Freiheitseffekt für die Bevölkerung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung. 16.03.2023 10000659 NOR12009368 N1197916644S

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Dieses Abkommen tritt am 1. September 1979 in Kraft. Geschehen in Wien und New York, am 28. September 1979 in drei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 16.03.2023 10000659 NOR12009369 N1197916645S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz