Abkommen über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
· Vertrag – IAEO · BGBl. Nr. 463/1979 · in Kraft seit 1979-10-01
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen legt den genauen geografischen Bereich des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitz der IAEO fest und ist das notwendige Zusatzabkommen zum Amtssitzabkommen von 1957. Die IAEO ist nach wie vor in Wien tätig, weshalb das Abkommen eine fortlaufende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs als Gaststaat erfüllt. Es handelt sich um eine sachliche Abgrenzungsregelung ohne jegliche Freiheitskosten für Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt den ständigen Amtssitzbereich der Organisation im Sinne des Abschnitts 3 des Amtssitzabkommens dar. 16.03.2023 10000657 NOR12009363 N1197916636S
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Geschehen in Wien, am 20. September eintausendneunhundertneunundsiebzig, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 16.03.2023 10000657 NOR12009364 N1197916637S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz