Einräumung von Privilegien und Immunitäten
· V · BGBl. Nr. 441/1979 · in Kraft seit 1979-01-01
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung gewährt dem weiterhin aktiv in Laxenburg tätigen Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (IIASA) die völkerrechtlich üblichen Privilegien und Immunitäten als Gaststaat-Verpflichtung Österreichs. Sie stützt sich auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/1977 und wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates erlassen. Da das IIASA fortlaufend internationale Forschungsarbeit leistet, hat die Verordnung weiterhin operative Wirkung und kann ohne Vertragsbruch nicht einseitig aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut” genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt: (1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit: (2) Entlastung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, von der Umsatzsteuer und den Mineralölsteuern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen: (3) Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist und aller Urkunden über solche von: (4) Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt: (1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks. (2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und bei in leitender Funktion tätigen Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks. (3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt. (4) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind und unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind. (5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. (6) Berechtigung in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz