Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte
· V · BGBl. Nr. 329/1979 · in Kraft seit 1979-07-25
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die bescheidene Aufwandsentschädigung von 21,80 Euro je Sitzungstag für Mitglieder der Volksgruppenbeiräte, die ihre Grundlage im Volksgruppengesetz haben. Die Volksgruppenbeiräte erfüllen eine verfassungsrechtlich verankerte Funktion zum Schutz autochthoner Minderheiten, und eine Vergütungsregelung ist dafür sachlich gerechtfertigt. Die Verordnung ist knapp gehalten und bürokratisch nicht belastend; das vierteljährliche Abrechnungsverfahren ist angemessen und verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 21,80 €. finanzielle Entschädigung der Mitglieder 15.11.2022 10000654 NOR40025539
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat. Abrechnung 21.05.2025 10000654 NOR12009356 N11979162720
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz