Einräumung von Privilegien und Immunitäten
· V · BGBl. Nr. 277/1979 · in Kraft seit 1979-04-01
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1979 gewährt der 'Ständigen Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften' Privilegien und Immunitäten – zu einer Zeit, als Österreich noch kein EU-Mitglied war. Seit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union unmittelbar als EU-Primärrecht. Die EU-Kommission agiert in Österreich seither als vollwertiges EU-Organ mit direkter primärrechtlicher Grundlage, nicht mehr als Beobachtermission; diese Verordnung ist vollständig verdrängt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz