Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 388/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Grenzvertrag ist unverzichtbar für die Festlegung der österreichisch-deutschen Staatsgrenze und die Befugnisse der Grenzkommission. Artikel 12, der 'Land Berlin' in den Geltungsbereich einbezieht, ist seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 obsolet und sollte durch eine diplomatische Vereinbarung bereinigt werden. Der Kerninhalt des Vertrages – Grenzbeschreibung, Grenzkommission und Grenzurkundenwerk – bleibt dauerhaft notwendig und ist nach Art. 10 ohnehin unkündbar.
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Belegende Paragraphen
Art. 10 — Artikel 10 ↗ RIS
Artikel 10 Dieser Vertrag ist unkündbar. Der Artikel 7 dieses Vertrages tritt jedoch in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 außer Kraft tritt. 20.05.2020 10000649 NOR12009303 N1197912593P
Art. 12 — Artikel 12 ↗ RIS
Artikel 12 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt. 20.05.2020 10000649 NOR12009305 N1197912595P
Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS
Artikel 7 Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen. 20.05.2020 10000649 NOR40057343
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt. (2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“. Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument. 20.05.2020 10000649 NOR40100583
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz