Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 120/1979 · in Kraft seit 1979-05-01
19/22 Amtshaftung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern dieses Staatsvertrages – gegenseitiger Zugang zu Amtshaftungsansprüchen für Angehörige beider Staaten unter gleichen Bedingungen – bleibt sinnvoll, da Amtshaftung nicht vollständig durch EU-Recht harmonisiert ist. Artikel 3 mit seinem Verweis auf 'Land Berlin' ist seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 vollständig gegenstandslos und sollte durch eine diplomatische Vereinbarung gestrichen werden. Die übrigen Bestimmungen behalten ihre Relevanz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz