Deregulierung, aber richtig

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Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

· BG · BGBl. Nr. 389/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland in bestimmten Grenzabschnitten fest und ist eine unersetzliche Grundlage staatlicher Souveränität. Die Bestimmung des Staatsgebietes kann durch kein anderes Rechtsinstrument ersetzt werden. Das Gesetz wurde zuletzt 2022 aktualisiert und bleibt unverzichtbar.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ ↗ RIS

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ § 2. Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen 30.11.2022 10000644 NOR40096995

§ 3 — Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ ↗ RIS

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ § 3. (1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist. (2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche. 30.11.2022 10000644 NOR40096996

§ 4 — Inkrafttreten und Vollziehung ↗ RIS

Inkrafttreten und Vollziehung § 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Landesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1978 über die Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland, LGBl. OÖ Nr. 45/1978, V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1979, mit der die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/1978 zufallenden Gebietsteile den Gemeinden Schwarzenberg im Mühlkreis, Julbach, Nebelberg und Neustift im Mühlkreis zugewiesen werden, Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1978 über den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Bundesrepublik Deutschland im Inn, LGBl. Tir. Nr. 52/1978. 30.11.2022 10000644 NOR40096997

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz