Einräumung von Privilegien und Immunitäten
· V · BGBl. Nr. 614/1978 · in Kraft seit 1979-01-01
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich ist als Sitzstaat internationaler Organisationen (UNO Wien, IAEA, UNIDO, OPEC) völkerrechtlich verpflichtet, akkreditierten Beobachtermissionen Immunität und Privilegien einzuräumen. Diese Verordnung schafft dafür eine klare Rechtsgrundlage unterhalb der Ebene der Einzelstaatsverträge. Sie schränkt keine Freiheit der österreichischen Bevölkerung ein, sondern sichert Österreichs Funktion als internationaler Standort.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen Befreiung von der österreichischen Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen. (2) Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz