Deregulierung, aber richtig

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Datenschutzgesetz

DSG · BG · BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 · in Kraft seit 1980-01-01

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Der eigentliche Datenschutz kommt aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gilt unmittelbar – national nicht abschaffbar. Streichbar ist nur, was Österreich darüber hinaus hinzufügt (Gold-Plating).

Begründung

Der eigentliche Datenschutz kommt heute aus der EU-Grundverordnung und gilt ohnehin unmittelbar; ihn kann Österreich nicht einfach abschaffen. Sinnvoll und national verankert ist das Grundrecht auf Datenschutz. Wo Österreich aber über die EU-Vorgaben hinausgeht oder alte Melde- und Bürokratiepflichten beibehält, ist das überflüssiger Zusatzaufwand. Empfehlung: das Gesetz strikt auf das EU-Niveau zurückführen und die nationale Zusatzbürokratie entfernen.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 ↗ RIS

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ § 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. (2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. (3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden. (4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung un

Art. 2 § 8 — MELDUNG DER VERARBEITUNG ↗ RIS

MELDUNG DER VERARBEITUNG § 8. (1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung gemäß Abs. 2 zu erstatten. (2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der Übermittlung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen anzugeben. 12.03.2020 10000633 NOR12009180 N11978161140

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 45 §§ im Datensatz