Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

· Vertrag – Kenia · BGBl. Nr. 158/1978 · in Kraft seit 1978-04-03

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale Abkommen über technische Entwicklungshilfe für Kenia regelt ausschließlich staatliche Kooperationsverpflichtungen und schränkt keine individuellen Freiheiten österreichischer Bürger ein. Das Abkommen kann jederzeit mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Als außenpolitisches Instrument liegt die Entscheidung über seine Fortführung oder Kündigung beim außenpolitischen Ermessen Österreichs.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Kenias unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. (2) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden und endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung. (3) Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen dieses Abkommens bis zur Beendigung der dem österreichischen Personal übertragenen Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden Projekte weiterhin Anwendung.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz