Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 590/1978 · in Kraft seit 2020-06-23

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist eine bindende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs und verpflichtet zur schrittweisen Realisierung von Mindeststandards in Arbeit, Gesundheit und Bildung. Als multilateraler UN-Vertrag mit über 170 Vertragsstaaten kann er nicht einseitig aufgehoben werden. Obwohl er positive Staatspflichten enthält, stellt er selbst keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung für österreichische Bürger dar.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — TEIL II ↗ RIS

TEIL II Artikel 2 (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden. (3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen. Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch: Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 66 Abs. 1 und 2

Art. 6 — TEIL III ↗ RIS

TEIL III Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts. (2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen. Zur Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Berufswahl und der Berufsausbildung siehe: Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920; Art. 4 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958. 18.01.2019 10000629 NOR12009121 N1197814425S

Art. 13 ↗ RIS

Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, daß die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muß. Sie stimmen ferner überein, daß die Bildung es jedermann ermöglichen muß, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, daß sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muß. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechtes (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels

KI-Analyse · 2026-07-15 · 32 §§ im Datensatz