Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 146/1977 · in Kraft seit 1977-04-30
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser bilaterale Konsularvertrag regelt den Schutz österreichischer Staatsbürger in Ungarn und umgekehrt, einschließlich konsularischer Immunitäten, Nachlassangelegenheiten und Schutzbefugnisse. Die Bezeichnung 'Ungarische Volksrepublik' ist historisch überholt, doch gilt der Vertrag als weiterhin anwendbar, da Ungarn als Rechtsnachfolger die völkerrechtlichen Bindungen übernahm. Beide Staaten sind heute EU-Mitglieder, aber EU-Recht ersetzt die umfassenden Schutzfunktionen dieses Vertrags nicht vollständig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke: (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
Art. 43 ↗ RIS
Artikel 43 (1) Der Konsul hat das Recht, mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und sie zu beraten. Die Staatsangehörigen des Entsendestaates sind berechtigt, mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen. Sie werden vom Empfangsstaat an der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise behindert. (2) Die Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung, Festnahme oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. (3) Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen des Entsendestaates, die festgenommen worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren; er hat auch da
Art. 50 — ABSCHNITT V ↗ RIS
ABSCHNITT V Schlußbestimmungen Artikel 50 (1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 51 §§ im Datensatz