Kriegsmaterialverordnung
· V · BGBl. Nr. 624/1977 · in Kraft seit 1978-01-01
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung definiert abschließend, welche Güter als Kriegsmaterial gelten, und bildet damit die sachliche Grundlage für das Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Die staatliche Kontrolle des Waffenhandels ist eine anerkannte Kernaufgabe zum Schutz vor Schaden für Dritte. Der Inhalt ist schlank und technisch notwendig; eine Überschreitung des legitimen Staatszwecks ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Waffen, Munition und Geräte ↗ RIS
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen: I. Waffen, Munition und Geräte II. Kriegslandfahrzeuge III. Kriegsluftfahrzeuge IV. Kriegswasserfahrzeuge V. Maschinen und Anlagen Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. 08.05.2025 10000621 NOR12008981 N11977157740
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz