Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich
· BG · BGBl. Nr. 389/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz legt rechtsverbindlich fest, wo die Landesgrenze zwischen Burgenland und Niederösterreich am Edelbach verläuft, und bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verschiebungen des Baches die Grenze nicht verändern. Das ist keine erledigte Einmal-Vermessung, sondern die dauerhafte rechtliche Grundlage für den Grenzverlauf; ohne das Gesetz fehlte die verbindliche Festlegung. Es schränkt niemandes Freiheit ein und schafft Rechtssicherheit, deshalb bleibt es bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft. (2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz