Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 99/1977 · in Kraft seit 1977-03-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1977 veröffentlicht einen VfGH-Rechtssatz darüber, dass die Zuordnung von Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln Ländersache ist. Das Erkenntnis des VfGH hat seine Wirkung unabhängig von dieser Verlautbarung. Die Kundmachung ist ein rein dokumentarisches Fundstück ohne eigenständige Rechtswirkung und kann aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Feber 1977 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über die Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln StF: BGBl. Nr. 99/1977 Gemäß Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Dezember 1976, K II-1/76, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 1. Feber 1977 – zusammengefaßt hat: e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000615 NOR11000617 N11977155980
Art. 1 ↗ RIS
„Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“ 08.11.2022 10000615 NOR12008962 N11977155970
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz