Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verordnung über die Volksgruppenbeiräte

· V · BGBl. Nr. 38/1977 · in Kraft seit 1977-02-01

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich ist durch den Staatsvertrag von Wien (1955) und das Volksgruppengesetz verpflichtet, anerkannten Volksgruppen eine formelle Mitwirkung an staatlichen Entscheidungen zu ermöglichen. Die Volksgruppenbeiräte sind das einzige institutionalisierte Forum, über das Kroaten, Slowenen, Ungarn, Tschechen, Slowaken und Roma Anliegen an die Bundesregierung herantragen können. Eine Abschaffung würde Österreich in Widerspruch zu internationalen und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen bringen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet. 15.11.2022 10000614 NOR12014714 N1199331564J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. Anzahl der Mitglieder 15.11.2022 10000614 NOR12008957 N11977154610

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. Anzahl der Mitglieder 15.11.2022 10000614 NOR12008958 N11977154620

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz