Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 342/1976 · in Kraft seit 1976-07-12

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Konsularvertrag mit Bulgarien regelt den Schutz österreichischer Bürger in Bulgarien und bulgarischer Bürger in Österreich durch die jeweiligen Konsulate – von Passwesen und Urkundenbeglaubigungen bis zu Unterstützung in Notfällen. Das ist eine legitime Kernaufgabe des Staates gegenüber seinen Bürgern im Ausland. Obwohl die Wiener Konsularrechtskonvention einen allgemeinen Rahmen bietet, regeln bilaterale Verträge wichtige praktische Einzelheiten und sind in der internationalen Praxis üblich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1976 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Artikel 53 am 12. Juli 1976 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Bulgarien haben, vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu regeln, beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:

Art. 12 — ARTIKEL 12 ↗ RIS

ARTIKEL 12 Zweck der konsularischen Tätigkeit Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,

Art. 14 — ARTIKEL 14 ↗ RIS

ARTIKEL 14 Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates (1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um die erforderliche Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorläufige Verfügungen getroffen werden, um die Rechte und Interessen eines Angehörigen des Entsendestaates in den Fällen zu wahren, in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder eines anderen Grundes nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen selbst zu übernehmen. (2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Angehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.

Art. 37 — ARTIKEL 37 ↗ RIS

ARTIKEL 37 Immunität und persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder des Konsulats (1) Der Leiter des Konsulats ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder sonst einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden. (2) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe, für die die Obergrenze des Strafrahmens mindestens fünf Jahre beträgt, oder mit einer strenge

Art. 53 — ARTIKEL 53 ↗ RIS

ARTIKEL 53 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 54 §§ im Datensatz