Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien
· BG · BGBl. Nr. 586/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt einzelne Abschnitte der Staatsgrenze zum früheren Jugoslawien (heute Slowenien) fest. Die Grenzziehung selbst gilt fort und bildet die rechtliche Grundlage des Staatsgebiets. Eine festgelegte Grenze hat dauerhafte Wirkung und bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen 30.11.2022 10000606 NOR40096988
§ 5 — Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII) ↗ RIS
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII) § 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen 30.11.2022 10000606 NOR40096990
§ 8 — Inkrafttreten und Vollziehung ↗ RIS
Inkrafttreten und Vollziehung § 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 30.11.2022 10000606 NOR40096993
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz