Deregulierung, aber richtig

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Bundesgesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinn des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

· BG · BGBl. Nr. 433/1976 · in Kraft seit 1976-06-11

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses kurze Bundesgesetz erfüllt eine konkrete Pflicht aus dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität: Es benennt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als das zuständige österreichische Gericht für Feststellungsverfahren nach Artikel 21 des Übereinkommens. Das Gesetz enthält keine überschießenden Regelungen und ist notwendig, solange das Übereinkommen in Kraft ist. Mit dem Übereinkommen steht und fällt dieses Umsetzungsgesetz.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt. (2) Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen. (3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Entscheidung (dem Vergleich) unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie von der Republik Österreich selbst erhoben werden. 05.09.2022 10000604 NOR12008789 N11976153010

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität für Österreich wirksam wird. BGBl. Nr. 432/1976 - Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 05.09.2022 10000604 NOR12008790 N11976153020

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. 05.09.2022 10000604 NOR12008791 N11976153030

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz