Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 585/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Staatsvertrag legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in drei Grenzabschnitten fest und ist unverzichtbar für die territoriale Integrität beider Staaten. Die Kernartikel über den Grenzverlauf sind gemäß Artikel 24 ausdrücklich unkündbar. Die Definition staatlicher Grenzen ist eine elementare Kernfunktion des Staates, ohne die Souveränität nicht ausgeübt werden kann.

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Belegende Paragraphen

Art. 22 — Artikel 22 ↗ RIS

Artikel 22 (1) Die Teile des Staatsgebietes der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über. (2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 1, 2, 5 und 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das gesellschaftliche Eigentum der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über. (3) Mit dem Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen. (4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche g

Art. 24 — Artikel 24 ↗ RIS

Artikel 24 (1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975. 14.04.2023 10000603 NOR12008815 N1197615327A

§ 0 ↗ RIS

19/02 Staatsgrenzen Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *) StF: BGBl. Nr. 585/1976 (NR: GP XIV RV 70 AB 86 S. 16. BR: AB 1461 S. 348.) BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570) BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 86 AB 230 S. 34. BR: AB 5271 S. 616.) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 3

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Grenzbeschreibung (Anlage 5), die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter) bestimmt. 14.04.2023 10000603 NOR40100565

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß. 14.04.2023 10000603 NOR40100566

Art. 5 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII) Artikel 5 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Grenzbeschreibung (Anlage 10), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter) 14.04.2023 10000603 NOR40100567

KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz