Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 432/1976 · in Kraft seit 1976-06-11
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität regelt, wann ein Staat vor Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann – etwa bei Arbeitsverträgen, Handelsgeschäften oder Schadenersatzansprüchen. Das schützt Private gegenüber staatlicher Immunität und sichert Vertrags- und Eigentumsrechte. Das Übereinkommen ist zwar nur zwischen wenigen Staaten in Kraft, hat aber weiterhin operative Bedeutung für die österreichische Rechtsprechung und dient einem legitimen Kern ohne unverhältnismäßige Einschränkungen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/06 Privilegien und Immunitäten Inkrafttretensdatum gilt nur zwischen Österreich, Belgien und Zypern! (Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT StF: BGBl. Nr. 432/1976 (NR: GP XIII RV 870 AB 1078 S. 106. BR: AB 1116 S. 331.) BGBl. Nr. 173/1977 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 22/1980 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 462/1982 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 149/1985 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 28/1987 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 79/1988 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 149/1991 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 432/1992 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 141/1997 (K – Geltungsbereich) Englisch, Französisch *Österreich 173/1977 *Belgien 432/1976, 149/1985 Z *Deutschland 432/1992 *Deutschland/BRD 149/1991 *Luxemburg 28/1987 *Niederlande 149/1985 Z *Schweiz 462/1982, 149/1985 Z *Vereinigtes Königreich 22/1980, 79/1988, III 141/1997 *Zypern 432/1976, 149/1985 Z Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt. „Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Europäischen Überein
Art. 1 — KAPITEL 1 ↗ RIS
KAPITEL 1 Immunität von der Gerichtsbarkeit ARTIKEL 1 (1) Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates. (2) Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, (3) Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Haupt- als auch für die Widerklage. 12.09.2022 10000599 NOR12008711 N1197614929S
Art. 5 ↗ RIS
ARTIKEL 5 (1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, (3) Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist. Relative Immunität 12.09.2022 10000599 NOR12008715 N1197614933S
Art. 7 ↗ RIS
ARTIKEL 7 (1) Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Relative Immunität 12.09.2022 10000599 NOR12008717 N1197614935S
Art. 11 ↗ RIS
ARTIKEL 11 Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat. Relative Immunität, Schadenersatz 12.09.2022 10000599 NOR12008721 N1197614939S
Art. 15 ↗ RIS
ARTIKEL 15 Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1 bis 14 fällt; das Gericht muß die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt. 12.09.2022 10000599 NOR12008725 N1197614943S
Art. 20 — KAPITEL III ↗ RIS
KAPITEL III Wirkungen der Entscheidungen ARTIKEL 20 (1) Ein Vertragsstaat hat die gegen ihn ergangene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats zu erfüllen, (2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen, (3) Ferner ist ein Vertragsstaat in den in Artikel 10 bezeichneten Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung zu erfüllen, Ein Vertragsstaat kann sich jedoch auf die Ablehnungsgründe der Buchstaben a und b nicht berufen, wenn er mit dem Gerichtsstaat durch ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist und die Entscheidung die Voraussetzungen dieses Abkommens hinsichtlich der Zuständigkeit und gegebenenfalls des anzuwendenden Rechtes erfüllt. 12.09.2022 10000599 NOR12008730 N1197614948S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 44 §§ im Datensatz