Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

· Vertrag – Malaysia · BGBl. Nr. 481/1976 · in Kraft seit 1976-09-10

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen finanzierte eine einmalige Machbarkeitsstudie für ein Stahlwerk in Malaysia sowie ein begleitendes Darlehen. Gemäß Artikel 10 lief das Abkommen nur für die Dauer der Darlehensrückzahlung, also bei einer Laufzeit von 12 Jahren (Artikel 3) bis spätestens etwa 1990. Die Studie ist durchgeführt, das Darlehen längst zurückgezahlt, das Abkommen ist vollständig abgewickelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am 10. September 1976 in Kraft. Der Bundeskanzler der Republik Österreich und die Regierung von Malaysia sind, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die technische Zusammenarbeit zu verstärken, wie folgt übereingekommen:

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 und für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen in Höhe von öS 18,5 Millionen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die Laufzeit des Darlehens wird für 12 Jahre, einschließlich zweier tilgungsfreier Jahre, gewährt und in 20 gleichen halbjährlichen Raten rückzahlbar sein. Der Zinssatz wird 3,0% p. a. betragen.

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10 Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für die Dauer der Abwicklung des Darlehens gemäß Artikel 2 abgeschlossen. Geschehen in Kuala Lumpur am 12. Juli 1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz