Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

· Vertrag – Bolivien · BGBl. Nr. 2/1976 · in Kraft seit 1976-01-11

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zusatzabkommen war ausdrücklich auf zwei Jahre befristet und lief daher spätestens 1978 aus. Artikel IX bestimmt klar, dass es nach zwei Jahren endet und höchstens um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Alle österreichischen Leistungen – Instruktoren, Maschinen, Lehrbehelfe – sind längst erbracht. Das Dokument ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. November 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel XIII Absatz 2 des Abkommens und Artikel X Absatz 2 des Zusatzabkommens am 11. Jänner 1976 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Bolivien, vom Wunsche geleitet, die im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 begonnene Zusammenarbeit auf dem Gebiete der technischen und beruflichen Ausbildung in Form von Kurzlehrgängen für bolivianische Bergleute weiterzuführen, haben beschlossen, zu diesem Zweck das folgende Zusatzabkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V (1) Die Republik Österreich stellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung, von denen einer gleichzeitig die Funktion des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge dieser Instruktoren und ihrer Ehepartner. (2) Weiters stellt die Republik Österreich auf ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung der Fortbildungskurse erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung, die – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen – nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das Eigentum der Republik Bolivien übergehen.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel IX (1) Dieses Zusatzabkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin gekündigt wird. (2) Das Zusatzabkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege zum Jahresende gekündigt werden. (3) Die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung dieses Zusatzabkommens.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz